BVerfG: Mehr als Mann und Frau

Am 10. Oktober 2017 erklärte das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 2019/16) die bisherige Beschränkung im Personenstandsgesetz (PStG) auf „männlich“ oder „weiblich“ für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis Ende 2018 eine Neuregelung zu schaffen. Das Urteil lässt sich in drei Kernpunkten zusammenfassen:

1. Geschlechtliche Identität ist ein Grundrecht – für alle

Die zentrale Feststellung des Gerichts lautet: Die geschlechtliche Identität ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützt. Während der Schutz der Identität bereits ein etablierter Grundsatz war, vollzog das Gericht hier den bahnbrechenden Schritt, dieses Recht von einem rein binären Verständnis zu entkoppeln. Es stellte explizit klar, dass dieser Schutzanspruch auch Personen zusteht, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen. Damit wurde die Anerkennung nicht-binärer Identitäten von einer bloßen Möglichkeit zu einem verfassungsrechtlich verankerten Anspruch erhoben.

2. „Kein Geschlecht“ ist keine Lösung

Vor dem Urteil bestand die einzige Alternative darin, den Geschlechtseintrag einfach offen zu lassen (§ 22 Abs. 3 PStG). Das Gericht entschied deutlich: Das ist keine echte dritte Option. Die beschwerdeführende Person hatte argumentiert, dass dieser Verzicht sie zu einem „Nullum“ mache – zu einer Leerstelle im System. Das Gericht folgte dieser Logik: Eine „fehlende Angabe“ wirkt lediglich als negative Definition, statt die Identität einer Person positiv zu bestätigen. Wer sich jenseits der binären Normen verortet, ist oft nicht geschlechtslos, sondern hat ein anderes Geschlecht. Ein offener Eintrag bildet nicht ab, dass sich Betroffene zwar nicht als Mann oder Frau, aber eben auch nicht als geschlechtslos begreifen.

3. Das Grundgesetz erzwingt keine Zweigeschlechtlichkeit

Das Verfassungsgericht räumte mit dem Irrtum auf, das deutsche Rechtssystem sei von Verfassungs wegen auf zwei Geschlechter festgelegt. Zwar nennt Art. 3 Abs. 2 GG explizit „Männer und Frauen“, doch das Gericht betonte, dass dies keine abschließende Aufzählung sei. Vielmehr spiegele die Formulierung den historischen Kontext wider und diene primär der Bekämpfung spezifischer Diskriminierungen. Es existiert somit keine verfassungsrechtliche Hürde für die staatliche Anerkennung einer dritten, positiven Geschlechtsoption.