Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fungierte in den vergangenen Jahrzenten als zentraler Reformmotor für die sukzessive Verwirklichung der grundgesetzlichen Versprechen von Freiheit und Gleichheit im Kontext sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität. Diese Entwicklung vollzog sich primär über die dynamische Auslegung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Die folgenden Abschnitte dokumentieren die Urteile des Gerichts.
1957: Bestätigung der Kriminalisierung von Homosexualität. Das BVerfG fällte in dieser Phase ein heute als historisches Fehlurteil bewertetes Urteil: Es bestätigte die Fortgeltung und damit die Verfassungsmäßigkeit der Bestrafung homosexueller Handlungen zwischen Männern gemäß der im Nationalsozialismus verschärften Fassung des § 175 StGB. Das Gericht berief sich dabei auf das „Sittengesetz“ und hielt an der Kriminalisierung fest (Az.1 BvR 550/52).
1978: Berichtigung des Geschlechtseintrags im Geburtenbuch. Das BVerfG entschied, dass der Geschlechtseintrag eines Transsexuellen im Geburtenbuch zu berichtigen ist, wenn es sich nach medizinischen Erkenntnissen um einen irreversiblen Fall von Transsexualismus handelt und eine geschlechtsanpassende Operation durchgeführt wurde (Az.1 BvR 16/72).
1982: Erste Liberalisierung im Transsexuellenrecht. Das BVerfG hob die pauschale Altersgrenze von 25 Jahren für die juristische Anerkennung eines Geschlechtswechsels auf (Az. 1 BvR 983/81).
2002: Schutz der „Eingetragenen Lebenspartnerschaft“. Mit der Bestätigung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) stellte das BVerfG klar, dass das grundgesetzliche Institut der Ehe (Art. 6 GG) durch neue Rechtsinstitute für gleichgeschlechtliche Paare nicht geschwächt wird (Az. 1 BvF 1/01).
2005/2006: Identitätswahrung und internationaler Schutz. In mehreren Entscheidungen zum Transsexuellengesetz (TSG) entschied das BVerfG, dass transgeschlechtliche Personen ihren Vornamen bei einer Verpartnerung nicht verlieren dürfen (Az. 1 BvL 3/03) und weitete den Schutz des TSG auf Ausländer aus, deren Heimatrecht keine entsprechenden Regelungen vorsieht (Az. 1 BvL 1/04).
2008: Ende des „Scheidungszwangs“. Das BVerfG erklärte die Verpflichtung für verfassungswidrig, eine bestehende Ehe auflösen zu müssen, um die rechtliche Anerkennung des Geschlechts zu erhalten (Az. 1 BvL 10/05).
2010–2013: Materielle Gleichstellung im Steuerrecht. In einer Serie wegweisender Urteile erzwang das BVerfG die finanzielle Gleichstellung bei der Erbschaftsteuer (2010, Az. 1 BvR 611/07), dem Familienzuschlag (2012, Az. 2 BvR 1397/09) und dem Ehegattensplitting (2013, Az. 2 BvR 909/06).
2011: Schutz der körperlichen Unversehrtheit. Ein Meilenstein war die Abschaffung des Operations- und Sterilisationszwangs im TSG. Das BVerfG befand es für unzumutbar, einen operativen Eingriff als Voraussetzung für die personenstandsrechtliche Anerkennung zu verlangen (Az. 1 BvR 3295/07).
2013: Stärkung der Regenbogenfamilien. Das Verbot der Sukzessivadoption wurde aufgehoben. Die Möglichkeit, das bereits adoptierte Kind eines Partners ebenfalls zu adoptieren, wurde als zwingend für das Kindeswohl und die Gleichbehandlung erachtet (Az. 1 BvL 1/11).
2017: Die „Dritte Option“. Das BVerfG entschied, dass das Persönlichkeitsrecht auch die Identität jener schützt, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Dies führte zur Einführung des Personenstandes „divers“ (Az. 1 BvR 2019/16).
2020: Ende des „Diskretionsgebots“ im Asylrecht. Das BVerfG stellte klar, dass geflüchteten Personen nicht zugemutet werden darf, ihre sexuelle Orientierung im Herkunftsland geheim zu halten, um Verfolgung zu entgehen. Die sexuelle Orientierung ist ein unverfügbarer und wesentlicher Bestandteil der Persönlichkeit (Az. 2 BvR 1807/19).
