
Durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 wurde kurz vor Ende der Großen Koalition von Bundeskanzler Kiesinger der § 175 reformiert, indem das Totalverbot aufgehoben wurde und nur noch die qualifizierten Fälle (Sex mit einem noch nicht 21-Jährigen, homosexuelle Prostitution und Ausnutzung eines Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnisses) erhalten blieben, die vorher durch § 175a geregelt worden waren. Wie dieser entfiel nun auch § 175b (Sodomie). Die Änderungen traten am 1. September 1969 in Kraft, weshalb die Zeit bis zum Aufkommen der heutigen Schwulenbewegung ab 1970 (Gründung der „Homosexuellen Aktionsgruppe Bochum“ (HAG)) auch „Nachseptember“ genannt wird. Die Änderung führte jedoch zu merkwürdigen Fallgruppen: Waren beide über 21 (damals Alter der Volljährigkeit) oder unter 18 Jahre alt, so war es straffrei. War einer über 21, der andere unter 21 Jahre, so wurde nur der Ältere bestraft. Waren beide zwischen 18 und 21 Jahre alt, so machten sie sich jedoch beide strafbar. Das Gericht konnte für noch nicht 21-Jährige von einer Strafe absehen, was die Lage entschärfte.
Am 23. November 1973 führte das Kabinett Brandt II (eine sozialliberale Koalition) eine umfassende Reform des Sexualstrafrechts durch. Der entsprechende Abschnitt im StGB wurde von „Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit“ in „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ umbenannt. Ebenso wurde der Begriff der Unzucht durch den der „sexuellen Handlungen“ ersetzt. Im § 175 blieb nur noch der Sex mit Minderjährigen als qualifizierendes Merkmal zurück, wobei man das sogenannte Schutzalter von 21 auf 18 Jahre absenkte. Noch am 2. Oktober 1973 entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss (unter Verweis auf das laufende Reformvorhaben), dass die Strafbarkeit homosexueller Handlungen von Männern über 18 Jahre mit Männern unter 18 Jahren verfassungskonform sei. Ab 1975 kam es jährlich nur mehr zu maximal 200 Verurteilungen.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/§_175_Strafgesetzbuch_(Deutschland)