Petition gegen Paragraph 175 (1897-1930)

Der Paragraph 175 des deutschen Strafgesetzbuches (§ 175 StGB) existierte vom 1. Januar 1871 (Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund) bis zum 10. Juni 1994. Er stellte sexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts unter Strafe. Bis 1935 verbot er auch die „widernatürliche Unzucht mit Tieren“ (von 1935 bis 1969 war dies nach § 175b strafbar). Insgesamt wurden etwa 140.000 Männer nach den verschiedenen Fassungen des § 175 verurteilt. Am 1. September 1935 verschärften die Nationalsozialisten den § 175 dadurch, dass der Tatbestand von beischlafähnlichen auf sämtliche „unzüchtigen“ Handlungen ausgeweitet wurde. Der neu eingefügte § 175a bestimmte für „erschwerte Fälle“ zwischen einem und zehn Jahren Zuchthaus.

Die Bundesrepublik Deutschland hielt zwei Jahrzehnte lang an den Fassungen der §§ 175 und 175a aus der Zeit des Nationalsozialismus fest. 1969 kam es zu einer ersten, 1973 zu einer zweiten Reform. Seitdem waren nur noch sexuelle Handlungen mit männlichen Jugendlichen unter 18 Jahren strafbar, wogegen das Schutzalter bei lesbischen und heterosexuellen Handlungen bei 14 Jahren lag. Erst nach der Wiedervereinigung wurde 1994 der § 175 auch für das Gebiet der alten Bundesrepublik aufgehoben.

Im Volksmund wurden Homosexuelle gelegentlich als „175er“ bezeichnet. Gleichzeitig nannte man den 17. Mai (17.5.) den „Feiertag der Schwulen“. Vermutlich aus diesem Grund heraus wurde bei der Aufstellung des Artilleriebataillons der Panzergrenadierbrigade 17 abweichend vom Schema die Endziffer 7 statt 5 vergeben. Heute finden anlässlich der Streichung der Homosexualität aus dem Diagnoseschlüssel für Krankheiten der WHO am 17. Mai 1990 am selben Tag Aktionen zum Internationalen Tag gegen Homophobie, Biphobie, Interphobie und Transphobie statt.

In der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts wandelte sich der Analverkehr zwischen Männern von einer zwar sündigen, aber meist völlig legalen Handlung zu einem Verbrechen, das fast überall in Europa mit der Todesstrafe belegt wurde (siehe hierzu: Sodomiterverfolgung, Geschichte sexueller Minderheiten). 1532 schuf Karl V. mit der Constitutio Criminalis Carolina für diese Rechtspraxis eine gesetzliche Grundlage, die im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation bis zum Ende des 18. Jahrhunderts Gültigkeit behielt. So hieß es dort in § 116:„Straff der vnkeusch, so wider die Natur beschicht. cxvj. ITem so eyn mensch mit eynem vihe, mann mit mann, weib mit weib, vnkeusch treiben, die haben auch das leben verwürckt, vnd man soll sie der gemeynen gewonheyt nach mit dem fewer vom leben zum todt richten.“ („Strafe für Unzucht, so sie wider die Natur geschieht. 116. Ferner, wenn ein Mensch mit einem Vieh, Mann mit Mann, Frau mit Frau, Unzucht treiben, haben sie auch das Leben verwirkt, und man soll sie nach allgemeiner Gewohnheit mit dem Feuer vom Leben zum Tode richten.“)

Nachdem in Frankreich der Code pénal von 1791 die Strafbarkeit der Homosexualität bereits vollständig beseitigt hatte (siehe Homosexualität in Frankreich), setzte Preußen mit der Einführung des Allgemeinen Landrechts 1794 nach Pennsylvania (1786) und Österreich (1787) die Todesstrafe auf eine Gefängnisstrafe und Verbannung herab. Die §§ 1069 und 1070 des zwanzigsten Titels bestimmten:„Sodomiterey und andre dergleichen unnatürliche Sünden, welche wegen ihrer Abscheulichkeit hier nicht genannt werden können, erfordern eine gänzliche Vertilgung des Andenkens.“ „Es soll daher ein solcher Verbrecher, nachdem er ein- oder mehrjährige Zuchthausstrafe mit Willkommen und Abschied ausgestanden hat, aus dem Orte seines Aufenthalts, wo sein Laster bekannt geworden ist, auf immer verbannt, und das etwa gemißbrauchte Thier getödtet, oder heimlich aus der Gegend entfernt werden.“

„Willkommen und Abschied“ bedeutet körperliche Züchtigung bei Antritt und Ende der Haftstrafe. Unter Sodomie verstand man damals alles, was nicht den Koitus zwischen Mann und Frau darstellte. Damit war Preußen zu diesem Zeitpunkt noch Vorreiter und galt als aufklärerisch – wurde indes schon bald von anderen Ländern in der Entwicklung überholt. So stellte der französische Code pénal von 1810 nur noch solche Handlungen unter Strafe, die in die Rechte eines Dritten eingriffen, was zur vollständigen Legalisierung einvernehmlicher Sexualhandlungen zwischen Männern führte. Im Rahmen seiner Eroberungen exportierte Napoleon den Code pénal und Code civil in die annektierten linksrheinischen Gebiete, wo sie nach den Befreiungskriegen jahrzehntelang beibehalten wurden,[8] sowie in eine Reihe anderer Staaten, zum Beispiel die Niederlande. Auch Bayern orientierte sich am französischen Vorbild und ließ im Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern 1813 fast alle opferlosen Straftaten ersatzlos entfallen (Ausnahmen Inzest, Kuppelei). In Preußen wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1851 der strafrechtliche Teil des Allgemeinen Landrechts durch das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten ersetzt. Dort war der Tatbestand wieder genauer definiert und statt Verbannung die vorübergehende Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte vorgesehen. Der § 143 besagte:„Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren verübt wird, ist mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu vier Jahren, sowie mit zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu bestrafen.“

Am 1. Juli 1853 bestätigte das Preußische Obertribunal die bisherige Rechtsauffassung, dass „gegenseitige Onanie“ zwischen Mann und Mann straflos sei.

Das Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern von 1861 enthielt wie sein Vorgänger von 1813 keine Bestimmungen gegen Homosexualität.

1865 reichten Karl Heinrich Ulrichs beim Deutschen Juristentag eine Petition zur Abschaffung der Strafbestimmungen ein, welche aber unterdrückt wurde. Beim Treffen des Juristentages am 29. August 1867 in München forderte Ulrichs vor 500 Zuhörern öffentlich die Abschaffung aller gegen „Urninge“ gerichteten Paragrafen, wurde jedoch durch den lauten Protest der Juristen daran gehindert, seine Rede zu beenden. Ab 1868 begannen die Beratungen zu einem Strafgesetz für den Norddeutschen Bund, und Ulrichs richtete ab Herbst 1868 zahlreiche Petitionen an die zuständigen Politiker, welche aber letztendlich unbeachtet blieben.

Angesichts der Entwicklungen in Frankreich, den linksrheinischen Gebieten, Bayern und der Stimmen einzelner Mediziner und Juristen gab das preußische Justizministerium bei der Königlichen wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen ein Gutachten in Auftrag, der unter anderem die berühmten Ärzte Rudolf Virchow und Heinrich Adolf von Bardeleben angehörten. Am 24. März 1869 legten die Mitglieder der Deputation ihr Gutachten vor: Sie sahen es als Mediziner nicht in ihrer Kompetenz liegend, darüber zu urteilen, ob einzelne Unzuchtsakte eine besondere Unsittlichkeit oder Herabwürdigung des Menschen im Gegensatz zu anderen darstellen. Sie sahen sich außerstande, „irgend welche Gründe dafür beizubringen, dass, während andere Arten der Unzucht vom Strafgesetze unberücksichtigt gelassen werden, gerade die Unzucht mit Thieren oder zwischen Personen männlichen Geschlechts mit Strafe bedroht werden sollte“. Der § 143 des preußischen Strafgesetzbuches scheint im Entwurf des Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund als § 152 auf. Neben Ulrichs wendet sich auch Karl Maria Kertbeny gegen die Strafbarkeit im Entwurf und prägt dabei die Bezeichnungen „homosexual“ und „heterosexual“. Bismarck legt 1870 dem Reichstag des Norddeutschen Bundes den vom Bundesrat beschlossenen Entwurf eines Strafgesetzbuches vor. Die Strafbarkeit gleichgeschlechtlicher Handlungen unter Männern wird mit der Rücksicht auf die öffentliche Meinung begründet:„Denn selbst, wenn man den Wegfall dieser Strafbestimmungen vom Standpunkt der Medizin, wie durch manche der, gewissen Theorieen des Strafrechtes entnommenen Gründe rechtfertigen könnte; das Rechtsbewußtsein im Volke beurtheilt diese Handlungen nicht blos als Laster, sondern als Verbrechen, und der Gesetzgeber wird billig Bedenken tragen müssen, diesen Rechtsanschauungen entgegen Handlungen für straffrei zu erklären, die in der öffentlichen Meinung als strafwürdige gelten.“

Eine Straffreistellung würde also als gesetzlicher Missgriff getadelt werden. Die Formulierung von 1851 wird somit in das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund übernommen.

Kaiserreich

Am 1. Januar 1872 wurde aus dem exakt ein Jahr zuvor in Kraft getretenen Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes das Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs. Damit waren beischlafähnliche Handlungen zwischen Männern auch in Bayern wieder strafbar. Nahezu wortgleich mit seinem preußischen Vorbild aus dem Jahre 1851 bestimmte der neue § 175 des Reichsstrafgesetzbuchs (RStGB):„Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerliche Ehrenrechte erkannt werden.“

Die Mindeststrafe wurde gegenüber § 143 des Strafgesetzbuchs für die Preußischen Staaten von sechs Monaten auf einen Tag reduziert. Das Höchstmaß der Gefängnisstrafe wurde von vier auf fünf Jahre (allgemeines Höchstmaß gem. § 16 StGB) erhöht.

Schon in den 1860er Jahren hatten Einzelpersonen wie Karl Heinrich Ulrichs und Karl Maria Kertbeny erfolglos ihre Stimme gegen den preußischen § 143 erhoben. Im Kaiserreich bildete sich mit dem 1897 gegründeten Wissenschaftlich-humanitären Komitee (WhK) nun eine Honoratioren-Bewegung, die mit der These von der angeborenen Natur der Homosexuellen gegen den § 175 vorzugehen versuchte.

Eine auf dieser Argumentation aufbauende Petition des Arztes und Wissenschaftlich-humanitäres Komitee-Vorsitzenden Magnus Hirschfeld zur Streichung des § 175 schaffte es 1897, 6.000 Unterschriften hinter sich zu versammeln. Ein Jahr später brachte sie der SPD-Vorsitzende August Bebel in den Reichstag ein. Der gewünschte Erfolg blieb jedoch aus. In den Jahren 1907 bis 1909 fanden die aufsehenerregenden Prozesse im Zusammenhang mit der Harden-Eulenburg-Affäre statt. Dies bewirkte ab 1909 bis zum Ersten Weltkrieg einen merklichen Anstieg der Verurteilungen wegen Homosexualität. Gut zehn Jahre nach der Petition von Hirschfeld plante die Regierung, den § 175 auch auf Frauen auszuweiten. In ihrem „Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch“ (E 1909) hieß es:„Die Gefahr für das Familienleben und die Jugend ist die gleiche. Daß solche Fälle in der Neuzeit sich mehren, ist glaubwürdig bezeugt. Es liegt daher im Interesse der Sittlichkeit wie der allgemeinen Wohlfahrt, daß die Strafbestimmungen auch auf Frauen ausgedehnt werden.“

Der Entwurf sollte nach den Berechnungen von Experten frühestens 1917 zur Abstimmung in den Reichstag gelangen. Der Erste Weltkrieg und der Untergang des Deutschen Kaiserreichs machten ihn aber zur Makulatur.

Weimarer Republik

Durch § 3 Gesetz zur Erweiterung des Anwendungsgebiets der Geldstrafe und zur Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafen, das 1922 in Kraft trat, wurde zugelassen, Freiheitsstrafen unter drei Monaten in Geldstrafen umzuwandeln, wovon viele Gerichte bei Verurteilungen nach § 175 Gebrauch machten (ab 1924 befand sich diese Regelung in § 27b StGB).

Ähnlich wie im Kaiserreich scheiterte in der Weimarer Republik die von den linken Parteien angestrebte Abschaffung des § 175 an der fehlenden Mehrheit. Durch den aufsehenerregenden Prozess um den Serienmörder Fritz Haarmann im Jahre 1924 stiegen die Fallzahlen und Verurteilungen sprunghaft an und hielten sich dann auf einem höheren Niveau als vor 1914. 1927 verteilte Friedrich Radszuweit einen Aufruf zur Reform des § 175 an die Reichstagsmitglieder. Aussichtsreicher waren dagegen die Pläne einer Mitte-rechts-Regierung im Jahr 1925 zur Verschärfung des § 175. Für diesen neuen Tatbestand sollten nicht mehr nur beischlafähnliche Handlungen relevant sein, sondern auch andere Formen der homosexuellen Betätigung wie beispielsweise gegenseitige Masturbation.

Zur Begründung der beiden neuen Paragraphen beriefen sich die Verfasser auf den Schutz der Volksgesundheit:„Dabei ist davon auszugehen, daß der deutschen Auffassung die geschlechtliche Beziehung von Mann zu Mann als eine Verirrung erscheint, die geeignet ist, den Charakter zu zerrütten und das sittliche Gefühl zu zerstören. Greift diese Verirrung weiter um sich, so führt sie zur Entartung des Volkes und zum Verfall seiner Kraft.“

Als dieser Entwurf im Jahr 1929 vom Strafrechtsausschuss des deutschen Reichstags diskutiert wurde, gelang es KPD, SPD und DDP zunächst, eine Mehrheit von 15:13 Stimmen gegen den § 296 zu mobilisieren. Dies wäre einer Legalisierung der „einfachen Homosexualität“ unter erwachsenen Männern gleichgekommen. Gleichzeitig wurde aber mit übergroßer Mehrheit – gegen nur drei Stimmen der KPD – die Einführung des neuen § 297 (sogenannte qualifizierte Fälle) beschlossen. Doch auch dieser Teilerfolg (die gewonnene Abstimmung gegen § 296), den das sexualreformerische Wissenschaftlich-humanitäre Komitee als „einen Schritt vorwärts und zwei Schritte zurück“ charakterisierte, wurde im März 1930 zunichtegemacht, als der Interparlamentarische Ausschuß für die Rechtsangleichung des Strafrechts zwischen Deutschland und Österreich mit 23:21 Stimmen den § 296 wieder in das Reformpaket aufnahm. Zu dessen Verabschiedung kam es allerdings nicht mehr, da die Präsidialkabinette der frühen 30er Jahre das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren weitgehend zum Erliegen brachten.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/§_175_Strafgesetzbuch_(Deutschland)