
Die Frankfurter Homosexuellenprozesse waren eine Reihe von Strafprozessen in den Jahren 1950/1951, in denen eine Verfolgungswelle gegen homosexuelle Männer ihren Höhepunkt in Frankfurt am Main fand. Sie markierten das Ende einer nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs geübten Zurückhaltung der Justiz in der Verfolgung solcher Delikte.
Ausgangslage
Homosexuellenszene in Frankfurt
Mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten insbesondere nach dem Röhmputsch setzte eine massive Verfolgung von Männern nach § 175, 175a ein, die dazu führte, dass eine sichtbare Homosexuellenzene in Frankfurt vollständig verschwand. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs entstand sie neu. Bekannte Treffpunkte waren das mondäne Kleist-Kasino in der Freßgass 6 und der Felsenkeller im Luginsland 1. Der Felsenkeller verfügte über eine Lizenz, die erlaubte, dass Männer dort miteinander tanzen durften. Im Felsenkeller hatte auch der erste Verein von Homosexuellen, der „Verein für humanitäre Lebensgestaltung“ (VhL), seinen Sitz. In der Taunusanlage entstand ein Schwulen-Strich, wo 80 bis 100 Strichjungen ihre Dienste anboten. Aufgrund der geltenden Gesetze waren diese Aktivitäten Straftaten. Die Polizei, die diese Treffpunkte und die Szene kannte, duldete das zunächst jedoch weitgehend. Dies führte in der Szene zu der Annahme, dass die einschlägigen Strafbestimmungen nicht mehr zur Anwendung gelangten.
Frankfurt am Main als Homophilenhochburg
Das Frankfurt am Main der 1950er-Jahre kann neben Hamburg als Hochburg der Homophilenbewegung gesehen werden. So bemühte sich Hans Giese, der im April 1949 das Institut für Sexualforschung gegründet hatte, dort im Oktober 1949 um eine Neugründung des Wissenschaftlich-humanitären Komitees (WhK). Der Vereinsaktivist Hermann Weber wurde dessen erster Präsident. Der im selben Jahr von Heinz Meininger gegründete Verein für humanitäre Lebensgestaltung (VhL) trat dem WhK geschlossen bei. Im November 1952 richtete der VhL ein Memorandum an das Bundesjustizministerium sowie den Deutschen Bundestag, in dem eine Reform des § 175 StGB gefordert wurde. Zudem organisierte der Verein im selben Jahr in Frankfurt am Main in Kooperation mit niederländischen Aktivisten den 2. Kongress des International Committee for Sexual Equality (ICSE).
Juristische Situation
Die in den 1950er Jahren geltende Fassung des § 175 StGB stammte von 1935. Damals verschärften die Nationalsozialisten den § 175 StGB, indem der Straftatbestand auf sämtliche „unzüchtigen“ Handlungen ausgeweitet wurde, was sich im Extremfall auch auf einen Blickkontakt zwischen Männern ausdehnen ließ. In Kraft war auch noch der ebenfalls 1935 neu eingefügte § 175a StGB, der für „erschwerte Fälle“ eine Zuchthausstrafe von bis zu 10 Jahren androhte.
Nach dem Krieg hatte der Alliierte Kontrollrat eine Reihe von Gesetzen und Gesetzesänderungen aus der Zeit des Nationalsozialismus außer Kraft gesetzt. Die Regelungen des § 175 und 175a blieben aber in Kraft und wurden 1949 in das bundesdeutsche Strafgesetzbuch übernommen. In einer Generalklausel hatte der Kontrollrat verfügt, dass alle strafrechtlichen Verschärfungen, die die Nationalsozialisten vorgenommen hatten, im Einzelfall darauf zu prüfen seien, ob sie mit rechtsstaatlichen Prinzipien übereinstimmten. Dies galt auch für den § 175a StGB.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Frankfurter_Homosexuellenprozesse