Die Verfolgung nach § 175 nach 1945

Die Niederlage des Naziregimes im Mai 1945 hatte auf Justiz und Gesetzgebung keine Auswirkung. Die Justizbehörden blieben im Amt. Kein Richter und kein Staatsanwalt wurde jemals für das, was er im dritten Reich getan hatte, zur Rechenschaft gezogen. Grundsätzlich blieben auch fast alle Gesetze in Kraft. Natürlich hoben die Alliierten viele Nazigesetze, z.B. die Rassengesetze, auf. Aber von den vier Siegermächten hatte keine ein Interesse daran, Paragraf 175 aufzuheben. Und so blieb dieses Nazigesetz bis 1969 in Kraft. Strafen nach § 175, die vor Mai 1945 verhängt wurden, mussten voll verbüßt werden. Unterlagen im Staatsarchiv Freiburg belegen, dass die Justiz 1946 und 1947 im ausgebombten Freiburg versuchte, die Männer zu finden, die gemäß § 175 verurteilt worden waren und ihre Strafe noch nicht voll verbüßt hatten. Einige waren im Krieg umgekommen. Manche waren schon aus dem Gefängnis entlassen worden. Da fand die Justiz einen Ausweg, um ihr Gesicht zu wahren – diese Männer bekamen bedingte Strafaussetzung bis zu einem gewissen Termin. Blieben sie bis dann straffrei, galten die Strafen als verbüßt.

Die Verurteilungen nach § 175 gingen nach dem Krieg weiter, wenn auch zuerst langsam. Die Bundesrepublik übernahm 1949 offiziell § 175 in seiner NS-Fassung. Eine Statistik der badischen Landesregierung in Freiburg belegt einige Strafen in den Jahren 1949 bis 1952.

Nach Gründung der Bundesrepublik stiegen die Verurteilungen rapide an und erreichten 1959 einen Höhepunkt. Zahlenmäßig gab es in der Zeit 1945 bis 1969 mehr Verurteilungen (ca. 60.000) als in den 12 Jahren des Dritten Reiches (ca. 53.000). Natürliche kamen diese Männer nicht mehr ins Konzentrationslager und wurden nicht ermordet. Aber die Nazivorurteile gegen Homosexuelle lebten in den Köpfen der Menschen weiter und nach § 175 verurteilte Männer wurden gesellschaftlich geächtet. Viele verloren ihre Arbeit und waren finanziell ruiniert.

Nach dem Krieg wurde versucht, § 175 als Naziunrecht zu kippen. Das Bundesverfassungsgericht urteilte am 10. Mai 1957, dass das Gesetz kein nationalsozialistisch geprägtes Recht wäre. Da irrte sich das BVerfG. § 175 wurde Mitte 1935 verschärft. Deutschland war damals lange keine Demokratie mehr, sondern eine Nazidiktatur. Kein Gesetz kam ohne Einverständnis der Nazis zustande. Und die Verschärfung passte genau zur Naziideologie. Die arische Rasse musste sich vermehren. Und Homosexuelle als „bevölkerungspolitsche Blindgänger“ mussten „ausgemerzt“ werden. Das Gesetz war eindeutig Naziunrecht. Das Urteil kam, als die Verfolgung der Homosexuellen in der BRD auf dem Höhepunkt war. Und man muss überlegen, welche Richter damals am BVerfG tätig waren.

Im Jahre 1969 wurde die NS-Fassung von § 175 entschärft. Ab dann waren einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Männern straffrei. Endlich der Tag der Befreiung der Homosexuellen vom Naziterror. Für andere verfolgte Gruppen kam die Befreiung 1945, Homosexuelle mussten fast ein Vierteljahrhundert länger warten.

Bei der Rechtsangleichung im Rahmen der deutschen Wiedervereinigung wurde § 175 1994 endgültig abgeschafft. Am 7. Dezember 2000 stufte der Deutsche Bundestag in einer einstimmig gefassten Entscheidung die 1935 erfolgte Verschärfung des § 175 erstmals als ‚Ausdruck typisch nationalsozialistischen Gedankengutes’ ein. Am 17. Mai 2002 (Zahlenspiel 17.5.) wurden die Urteile aus den Jahren 1935-1945 vom Bundestag gegen die Stimmen von CDU/CSU und FDP aufgehoben, nicht aber die Urteile aus der Zeit nach dem Krieg, obwohl es das gleiche Gesetz war. Seither gibt es Initiativgruppen, die versuchen, ihre Aufhebung voranzubringen. Gerade im Oktober 2012 hat der Bundesrat beschlossen, die Urteile aus den Jahren 1945 bis 1969 aufzuheben. Eine positive Entscheidung des Bundestages steht noch aus, ist aber im Moment eher unwahrscheinlich. | Bill Schaefer